Satzung
Junggesellschaft Eickenrode
Paragraph 1
Namen und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen:
Junggesellschaft Eickenrode
2. Sitz ist selbstredend die
Ortschaft Eickenrode
3. Der Verein ist nicht als rechts-
fähiger Verein in das Vereinsregister
eingetragen.
Paragraph 2
Zweck und Aufgaben
1. Einführung der Mitglieder in die dem
Gemeinwohl gewidmete
Aufgabe der Junggesellschaft.
2. Pflege und Förderung des Ge-
meinschaftslebens unter den
Mitgliedern.
3. Die Tätigkeit der Junggesellschaft ist
nicht auf einen Wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet.
4. Die Junggesellschaft ist politisch
und konfessionell unabhängig.
5. Es ist ein Nicht-Schlagender und
Nicht-Farbentragender Verein.
Paragraph 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied in der Junggesellschaft
Eickenrode kann jeder Nicht-
Verheiratete Anwohner Eickenrodes
ab einem Alter von 14 Jahren
werden.
2. Im Jahr vor der Aufnahme ist man
zum uniformierten Mitmarschieren
am Schützenfestumzug berechtigt.
3. Nach der Aufnahmeprozedur ist ein
Mitmarschieren am
Schützenfestumzug erwünscht.
4. Bei enger Bindung zum Verein und
nach Rücksprache mit den Haupt-
leuten kann hier jedoch auch
eine Ausnahmeregelung im
Einzelfall erfolgen.
5. Im Folgejahr im Rahmen des
Eiersammelns haben die
männlichen Junggesellen eine
Aufnahmeprüfung zu durchlaufen.
6. Weibliche Junggesellen
werden im Anschluss an die
jährliche Jahreshauptver-
sammlung aufgenommen.
7. Die Aufnahmemodalitäten sind
umfassend im Anhang dargelegt.
8. Eine Ehrenmitgliedschaft ist nicht
vorgesehen.
Paragraph 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Mit einer Heirat endet die
Mitgliedschaft des betroffenen
Mitglieds.
2. Über einen Ausschluss entscheidet auf
Antrag der Hauptleute die
Jahreshauptversammlung.
Paragraph 5
Beiträge
1. Prinzipiell besteht kein geregelter
Beitrag
2. Unkosten werden durch Spenden und
kollektives Zusammenlegen gedeckt.
3. Eine Königsprämie wird von jedem
Mitglied erhoben.
Paragraph 6
Jahreshauptversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt
jährlich einmal zusammen.
2. Außerordentliche Versammlungen
werden von den Hauptleuten
einberufen.
3. Sie fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit aller
anwesenden Mitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme, die nicht
übertragbar ist. Beschlüsse der
Mitgliederversammlung über
Satzungsänderungen bedürfen einer
Mehrheit von ¾ der erschienenen
Mitglieder.
4. Die Jahreshauptversammlung hat
insbesondere folgende Aufgaben:
Berichte über aktuelle Vorkommnisse
Vorbereitung des Schützenfestes
Gegebenenfalls Wahl von Hauptleuten
Aufnahme der weiblichen Junggesellen
5. Unabhängig Beschlussfähig ist die
Jahreshauptversammlung von der
Anzahl der anwesenden Mitglieder.
6. Die Versammlung ist ortsüblich
bekannt zu machen.
Paragraph 7
Hauptleute
1. Die Hauptleute bestehen aus dem
Hauptmann und dem Adjutanten.
2. Sie werden auf der
Jahreshauptversammlung gewählt.
3. Die Hauptleute verwalten die
Junggesellenkasse.
4. Sie leiten die Versammlungen und
Aufnahmen.
5. Zu den detaillierten Aufgaben während
des Schützenfestes siehe Anhang.
6. Die Amtszeit endet mit Neuwahlen.
7. Hauptmann und Adjutant kann jedes
aufgenommene Mitglied werden.
Paragraph 8
Haftung
1. Die Hauptleute haften für keinen Unfall
und für keine Unfallfolgen.
2. Die Teilnahme an Veranstaltungen der
Junggesellschaft geschieht auf eigene
Gefahr.
Paragraph 9
Inkrafttreten der Satzung
1. Diese Satzung wurde in der
außerordentlichen Mitglieder-
versammlung vom 29.11.2002
beschlossen.
2. Sie tritt am selben Tag in Kraft.
Hauptmann
(Markus Meyer)
Adjutant
(Bastian Dobrick)
Eickenrode, 29.11.2002