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Satzung

Junggesellschaft Eickenrode

Paragraph 1

Namen und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen:

    Junggesellschaft Eickenrode

2. Sitz ist selbstredend die

    Ortschaft Eickenrode

3. Der Verein ist nicht als rechts-

    fähiger Verein in das Vereinsregister

    eingetragen.

Paragraph 2

Zweck und Aufgaben

1. Einführung der Mitglieder in die dem

    Gemeinwohl gewidmete

    Aufgabe der Junggesellschaft.

2. Pflege und Förderung des Ge-

    meinschaftslebens unter den

    Mitgliedern.

3. Die Tätigkeit der Junggesellschaft ist

    nicht auf einen Wirtschaftlichen

    Geschäftsbetrieb gerichtet.

4. Die Junggesellschaft ist politisch

    und konfessionell unabhängig.

5. Es ist ein Nicht-Schlagender und

    Nicht-Farbentragender Verein.

Paragraph 3

Mitgliedschaft

1. Mitglied in der Junggesellschaft

    Eickenrode kann jeder Nicht-

    Verheiratete Anwohner Eickenrodes

    ab einem Alter von 14 Jahren

    werden.


2. Im Jahr vor der Aufnahme ist man

    zum uniformierten Mitmarschieren

    am Schützenfestumzug berechtigt.


3. Nach der Aufnahmeprozedur ist ein

    Mitmarschieren am

    Schützenfestumzug erwünscht.


4. Bei enger Bindung zum Verein und

    nach Rücksprache mit den Haupt-

    leuten kann hier jedoch auch

    eine Ausnahmeregelung im

    Einzelfall erfolgen.

     

5. Im Folgejahr im Rahmen des

    Eiersammelns haben die

    männlichen Junggesellen eine

    Aufnahmeprüfung zu durchlaufen.


6. Weibliche Junggesellen

    werden im Anschluss an die

    jährliche Jahreshauptver-

    sammlung aufgenommen.


7. Die Aufnahmemodalitäten sind

    umfassend im Anhang dargelegt.


8. Eine Ehrenmitgliedschaft ist nicht

    vorgesehen.

Paragraph 4

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Mit einer Heirat endet die

    Mitgliedschaft des betroffenen

    Mitglieds.

2. Über einen Ausschluss entscheidet auf

    Antrag der Hauptleute die

    Jahreshauptversammlung.

Paragraph 5

Beiträge

1. Prinzipiell besteht kein geregelter

    Beitrag

2. Unkosten werden durch Spenden und

    kollektives Zusammenlegen gedeckt.

3. Eine Königsprämie wird von jedem

    Mitglied erhoben.

Paragraph 6

Jahreshauptversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tritt

    jährlich einmal zusammen.


2. Außerordentliche Versammlungen

    werden von den Hauptleuten

    einberufen.


3. Sie fasst ihre Beschlüsse mit

    einfacher Stimmenmehrheit aller

    anwesenden Mitglieder. Jedes

    Mitglied hat eine Stimme, die nicht

    übertragbar ist. Beschlüsse der

    Mitgliederversammlung über

    Satzungsänderungen bedürfen einer

    Mehrheit von ¾ der erschienenen

    Mitglieder.


4. Die Jahreshauptversammlung hat

    insbesondere folgende Aufgaben:

  • Berichte über aktuelle Vorkommnisse

  • Vorbereitung des Schützenfestes

  • Gegebenenfalls Wahl von Hauptleuten

  • Aufnahme der weiblichen Junggesellen


5. Unabhängig Beschlussfähig ist die

    Jahreshauptversammlung von der

    Anzahl der anwesenden Mitglieder.


6. Die Versammlung ist ortsüblich

    bekannt zu machen.

Paragraph 7

Hauptleute

1. Die Hauptleute bestehen aus dem

    Hauptmann und dem Adjutanten.

2. Sie werden auf der

    Jahreshauptversammlung gewählt.

3. Die Hauptleute verwalten die

    Junggesellenkasse.

4. Sie leiten die Versammlungen und

    Aufnahmen.

5. Zu den detaillierten Aufgaben während

    des Schützenfestes siehe Anhang.

6. Die Amtszeit endet mit Neuwahlen.

7. Hauptmann und Adjutant kann jedes

    aufgenommene Mitglied werden.

Paragraph 8

Haftung

1. Die Hauptleute haften für keinen Unfall

    und für keine Unfallfolgen.

2. Die Teilnahme an Veranstaltungen der

    Junggesellschaft geschieht auf eigene

    Gefahr.

Paragraph 9

Inkrafttreten der Satzung

1. Diese Satzung wurde in der

    außerordentlichen Mitglieder-

    versammlung vom 29.11.2002  

    beschlossen.

2. Sie tritt am selben Tag in Kraft.

Hauptmann

(Markus Meyer)


Adjutant

(Bastian Dobrick)




                                           

Eickenrode, 29.11.2002

Schriftstücke: Liste
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